Berechtigtenkreis und Voraussetzungen für eine Prämienzahlung
(a) Bewerber:innen, die sich über unsere Karrierebörse auf Stellen bewerben, die mit dem Banner „Willkommensprämie“ gekennzeichnet sind, erhalten bei erfolgreicher Einstellung in einer der varisano Gesellschaften eine Willkommensprämie. Voraussetzung ist der tatsächliche Arbeitsantritt; die Prämie beträgt 2.500 €.
(b) Ausgenommen hiervon sind:
- Bewerber:innen/Mitarbeiter:innen, die einen befristeten Arbeitsvertrag von weniger als einem Jahr abschließen
- Bewerber:innen/Mitarbeiter:innen, die innerhalb der letzten 18 Monate (ab Datum des Bewerbungseingangs) aus eigenem Wunsch aus einer der varisano Gesellschaften ausgeschieden sind
- Bewerber:innen/Mitarbeiter:innen, deren Arbeitsverhältnis von einer der varisano Gesellschaften gekündigt oder das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet wurde
(c) Die „Willkommensprämie“ ist ausschließlich für Stellen bzw. Einstellungen vorgesehen die deutlich mit dem Banner „Willkommensprämie“ gekennzeichnet sind.
Prämienzahlung
Wenn die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, hat der/die neue Mitarbeiter:in einen Anspruch auf eine Prämienzahlung in Höhe von 2.500 €, die in zwei Teilen ausgezahlt wird. Die Prämienzahlung erfolgt unter den nachfolgenden Bedingungen:
(a) Der/die Mitarbeiter:in hat Anspruch auf die erste Hälfte der Prämie in Höhe von 1.250 € mit Aufnahme der Arbeit am ersten Arbeitstag. Die Prämie wird spätestens mit dem zweiten auf die Arbeitsaufnahme des/der Mitarbeiter:in folgenden Gehaltslauf ausgezahlt.
(b) Der/Die Mitarbeiter:in hat Anspruch auf die zweite Hälfte der Prämie in Höhe von 1250 €, nach Ablauf der Probezeit (Probezeit endet nach sechs Monaten Beschäftigungszeit). Die Prämie wird spätestens mit dem zweiten auf Probezeitbeendigung des/der Mitarbeiter:in folgenden Gehaltslauf ausgezahlt.
(c) Scheidet der/die Mitarbeiter:in vor der Beendigung der Probezeit aufgrund von Eigenkündigung, Kündigung des Arbeitgebers oder durch Aufhebungsvertrag aus, hat der/die Mitarbeiter:in keinen Anspruch auf die Auszahlung der zweiten Hälfte der Prämie.
(d) Die Prämienzahlung ist ein Bruttobezug und somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.