Nach der DGUV Vorschrift 52 – §29, BGG921 (BGV D6) dürfen in Deutschland ausschließlich ausgebildete Kranführer eine Krananlage bedienen. Für Kranführer existiert die Ausbildungspflicht unabhängig von der Bauart der Krananlage sowie von der Tragfähigkeit. Ausgenommen von dieser Ausbildungspflicht sind lediglich Bediener an manuell betätigten Kranen.