Landesamt für Besoldung und
Versorgung Nordrhein-Westfalen
2.2 Höchstgrenze für Hinterbliebene
Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Erwerbs- und/oder Er-
werbsersatzeinkommen sind auch hier die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen.
Für Waisen gelten als Höchstgrenze 40 %. des Betrages der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen.
2.3 Beispiele
Beispiele A B C D
Ruhestands-
Ruhestandsbeamtin/ beamtin/ Witwe(r) Waise
Ruhestandsbeamter Ruhestandsbeamter:
Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
oder
Schwerbehinderung
ruhegehaltfähige Dienstbezüge 5.000,00 5.000,00 5.000,00 5.000,00
Einbaufaktor Sonderzahlung * - 0,99349 - -
(§5 Abs. 1 LBeamtVG NRW)
abgesenkte ruhegehaltfähige - 4.967,45 - -
Dienstbezüge
Höchstgrenze 5.000,00 3.564,15 5.000,00 2.000,00
648,67
4.212,82
Versorgungsbezüge (vor Rege- 3.477,50 3.477,22 1.912,47 417,27
lung)
zu berücksichtigendes Einkommen 1.750,00 1.250,00 3.000,00 500,00
zusammen 5.227,50 4.727,22 4.912,47 917,27
Höchstgrenze überschritten um 227,50 514,40 0 0
Versorgungsbezüge nach Rege- 3.250,00 2.962,82 1.912,47 417,27
lung
- Zum 01.01.2017 wurde die jährliche Sonderzahlung, die bis dahin mit den Bezügen für Dezember
gezahlt worden ist, in die laufenden Bezüge eingerechnet. Da diese jährliche Sonderzahlung für die
Versorgungsberechtigten jedoch geringer war als für Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst,
wird mit Hilfe des Einbaufaktors sichergestellt, dass diese Leistung nur in dem bisherigen Umfang
in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einfließt.
3. Mindestbelassung
Grundsätzlich ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % der vor Anwendung des § 66 LBeamtVG
NRW zustehenden Versorgungsbezüge zu belassen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Einkommen aus dem öffentlichen Dienst erzielt wird (sog. Verwen-
dungseinkommen), das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren
Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestim-
men. Gleiches gilt für sonstige in der Höhe vergleichbare Verwendungseinkommen. Hierbei handelt
es sich um Löhne oder vertraglich vereinbarte Vergütungen (außer- oder übertariflich), deren Höhe
mindestens mit dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe zu vergleichen sind, aus der die
Versorgungsbezüge gezahlt werden.
L.18.60.53 - Stand: 01/2025
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