Gemeinde Brachttal
Amtliche Bekanntmachung
Stellv. Schiedsperson für das Schiedsamt in Brachttal gesucht
Ausschreibung stellv. Schiedsmann bzw. Schiedsfrau für das Schiedsamt in Brachttal
Im Schiedsamt der Gemeinde Brachttal ist die Stelle einer Stellvertreterin/ eines
Stellvertreters neu zu besetzen. Die ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen werden von der
Gemeindevertretung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und dem Amtsgericht
vorgeschlagen.
Seit November 2025 ist Herr Uwe Kirch als Schiedsmann für das Schiedsamt in Brachttal
ernannt worden.
Zu den Aufgaben von Schiedspersonen gehört es, insbesondere in allen bürgerlich-
rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) sowie in Strafdelikten, bei
denen das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt,
zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Durch ihre Anteilnahme an den zu
verhandelnden Sachen, die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, auf ihr Vorbringen
einzugehen und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, schaffen
die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den
sozialen Frieden wiederherstellen. Das Amt des Schiedsmannes bzw. der Schiedsfrau soll
daher von einer Person übernommen werden, die ihrer Persönlichkeit nach zur
Streitschlichtung besonders befähigt ist. Für die Ernennung müssen gemäß § 3 des
Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) folgende persönlichen Voraussetzungen
gegeben sein:
- Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das
Amt geeignet sein.
- Das Amt kann nicht bekleiden,
- 1. wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- 2. eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
- 3. wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar
bestellt ist;
- 4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- 5. wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt
der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2474)) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig
ist.
- In das Amt soll nicht berufen werden, wer
•
1. bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das
fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- 2. nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren
Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;