Stellenausschreibung
In der Landespolizei Sachsen-Anhalt sind fortlaufend mehrere Stellen der Laufbahnen des
Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 9
BesO) sowie der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 7 BesO) zu
besetzen. Eine Einstellung soll zum 01. März bzw. zum 01. September des Jahres erfolgen.
Der Dienstort und die Verwendung im Polizeivollzugsdienst richten sich nach den
dienstlichen Belangen der Landespolizei.
Einstellungsvoraussetzungen:
Gesucht werden Personen (ehemalige Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte),
die
- über eine bereits vorhandene Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder für die Laufbahngruppe 1, zweites
Einstiegsamt des Landes Sachsen-Anhalt oder eine vergleichbare Laufbahnbefähigung
für den Polizeivollzugsdienst eines anderen Landes oder des Bundes verfügen;
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG oder Staatsangehörige oder
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem
Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf
Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, sind;
- zum Zeitpunkt der Einstellung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
- gerichtlich nicht bestraft sind;
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben:
- polizeidiensttauglich sind;
- mindestens 160 cm groß sind;
- eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen;
- über das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen mindestens in Bronze verfügen,
- nach der Gesamtpersönlichkeit für den Polizeidienst geeignet sind und
- ihre Bereitschaft zur uneingeschränkten Verwendung innerhalb des Landes Sachsen-
Anhalt erklären.
Die Einstellungen erfolgen bei den Behörden der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt.
Eine Einstellung bei der Landespolizei Sachsen-Anhalt kommt grundsätzlich nur in Betracht,
wenn zum Zeitpunkt der Einstellung bereits länger als 12 Monate kein aktives
Dienstverhältnis bei einem anderen Land oder dem Bund in einer Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes bestanden hat.