Anlage 2
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Referat 25
25.11-03041/Neueinstellung Feldjäger
1. Belehrung
Eine Voraussetzung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt
ist nach § 4 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-
Anhalt (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO LSA) vom 25. August 2010 u.a., dass die
Bewerberin/der Bewerber:
1. gerichtlich nicht bestraft ist (Nr.1),
2. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint (Nr. 5).
Eine Überprüfung dieser Einstellungsvoraussetzungen hat vor der Berufung in das Beamten-
verhältnis zu erfolgen.
Uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Von denjenigen Bewerbern/ Bewerberinnen, die im Bewerbungsverfahren Berücksichtigung
finden, wird eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) nach § 41 ff
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister Bundeszentralregistergesetz
(BZRG) abgefordert.
Hinweis: Nach den engen datenschutzrechtlichen Regelungen des BZRG (§ 41 Abs. 1
Nr. 2) können - auch ohne Einwilligung der Betroffenen – u.a. oberste Bundes-
und Landesbehörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR abfordern. Zur
abschließenden Überprüfung der persönlichen Eignung der Bewerber/Bewer-
rinnen wird das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde von
diesem Recht Gebrauch machen.
Die Bewerber/Bewerberinnen können insoweit keine Rechte aus § 53 Absatz 1
BZRG (Offenbarungspflicht bei Verurteilungen) herleiten.
2. Erklärung
Von den obigen Belehrungen und Hinweisen habe ich Kenntnis genommen.
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(Ort / Datum)
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(Unterschrift)