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Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zwei-
ten Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederver-
sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung be-
antragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversamm-
lung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzungen der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, be-
schließt die Versammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mit-
glieder persönlich anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vor-
stand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederver-
sammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag
und unter Angabe des Zweckes von mindestens einem Vorstandsmitglied
oder von mindestens drei Mitgliedern des Vereins innerhalb eines Monats
seit Eingang des entsprechenden Antrages beim Vorstand von diesem ein-
zuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Mitgliederversammlung
kann jedoch zu ihren Verhandlungen, insbesondere zur sachverständigen
Beratung, Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, zulassen.
6. Die Mitgliederversammlung tagt in Präsenz oder in Videositzungen.
§ 10
Wahlen und Abstimmungen
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes be-
stimmt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
2. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mit-
glied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen; hierbei kann
ein Mitglied nicht mehr als ein anderes abwesendes Mitglied vertreten.
3. Beschlussfassungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens
einem Mitglied muss im schriftlichen Verfahren abgestimmt werden.
4. Zur Änderung der Satzung, des Zwecks des Vereins oder der Konzeption zur
Behandlung der zu betreuenden Personen, ist eine Mehrheit von zwei Drittel
der gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung von § 2 (Zweck) bedarf der
Zustimmung der Süddeutschen Jährlichen Konferenz (SJK) der Evangelisch-
methodistischen Kirche. Der Vorstand oder in seinem Auftrag die Leitung des
LZE informiert jährlich die SJK in einem schriftlichen Bericht.