Zielgruppe
Schulbegleitung kann von Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden, die beeinträchtigt oder von einer Beeinträchtigung bedroht sind. Individueller Unterstützungsbedarf ergibt sich unter anderem häufig bei SchülerInnen mit folgenden Beeinträchtigungen:
- geistige Behinderung
- körperliche Behinderung
- ADHS (Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung)
- ASS (Autismus-Spektrum-Störung)
- FASD (Fetale Alkoholspektrum-Störung)
- Legasthenie und Dyskalkulie
- Störung des Sozialverhaltens (mit Unterstützungsbedarf im Bereich der Kommunikation oder in der sozial-emotionalen Entwicklung)
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage variiert je nach Art der Beeinträchtigung. Für Kinder und Jugendliche mit geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen gilt die Eingliederungshilfe gemäß § 53, 54 SGB XII in Verbindung mit dem SGB IX in der Zuständigkeit des Sozialamtes. Für Kinder und Jugendliche mit seelischen Beeinträchtigungen gilt die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in der Zuständigkeit des Jugendamtes.
Darüber hinaus ist durch Artikel 24 der UN-Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen, das Fundament zum Recht auf Teilhabe an Bildung gelegt.
Wie erhält man Schulbegleitung?
Je nach Alter und Unterstützungsbedarf des Kindes oder des Jugendlichen übernimmt das Jugendamt, das Sozialamt, die Krankenkasse oder der Landschaftsverband Rheinland (LVR) alle entstehenden Kosten. Die Beantragung für die Hilfe erfolgt durch die Erziehungs-/Sorgeberechtigten.