Landkreis Emmendingen
Die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeisters (m/w/d)
der Gemeinde Bahlingen am Kaiserstuhl (rund 4.600 Einwohner) ist infolge des Ablaufs der
Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. September 2026 neu zu besetzen. Die Amtszeit
beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, dem 14. Juni 2026, eine eventuell notwendig werdende
Stichwahl am Sonntag, dem 28. Juni 2026, statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der
Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber
(m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr
dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens
am Montag, 18. Mai 2026, 18 Uhr, schriftlich in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift
„Bürgermeisterwahl“ beim Bürgermeisteramt Bahlingen a.K., zu Händen des Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses, Webergässle 2, 79353 Bahlingen a.K., eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der
Einreichungsfrist nachzureichen:
- 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung
wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern. Die Formblätter
werden auf Anforderung des Bewerbers ( m / w / d ) unter Angabe des Namens und
der Hauptwohnung von der Gemeinde Bahlingen a.K., Webergässle 2, 79353
Bahlingen a.K., kostenfrei ausgegeben.
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d)
ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von
der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere
eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die
Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem
Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine
Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über
die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt
werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre
letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme
an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich
(§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ort und Zeit einer persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den
Bewerberinnen und Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.